Satzung der Freunde & Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.
Satzung neugefasst in den Mitgliederversammlungen vom 21.07.2018, 22.07.2017, 19.07.2014, 22.07.2014 und durch redaktionellen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vom 26.10.2018 geändert.
Satzung neugefasst in den Mitgliederversammlungen vom 21.07.2018, 19.07.2014,
22.07.2014 und durch redaktionellen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vom
26.10.2018 geändert. Zuletzt geändert durch Abstimmung in der Mitgliederversamm-
lung in Präsenz am 20. Juli 2024.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.
Er hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München
eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist ein Zusammenschluss von ehemaligen Schülern, Lehrern/Erziehern,
juristischen Personen und Freunden der Schule Schloss Neubeuern, die sich die Un-
terstützung von Schule und Heim zur Aufgabe gemacht haben.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (AO). Er ist dabei
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen
erhalten. Für Mitglieder, die Aufgaben im Rahmen der Zweckverwirklichung über-
nehmen, gilt S.1 entsprechend.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung förderungswürdiger Kinder, deren Eltern
die Kosten einer Internatserziehung nicht aufbringen können sowie die Unterstützung
der Schule Schloss Neubeuern.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Ziele und der Effektivität der Internatserzie-
hung,
Bereitstellen von Finanzmitteln für förderungswürdige Kinder,
gezielte Sachspenden für den Schul-, Internats- und Gildenbetrieb.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereins können Absolventen oder ehemalige
Schüler, Mentoren sowie ehemalige Mentoren als auch Lehrer sowie ehema-
lige Lehrer werden, die bereit und fähig sind, sich für die Ziele des Vereins
einzusetzen.
b. Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie Unternehmen, öf-
fentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften und sonstige juristi-
sche Personen und Personenvereinigungen sein. Sie fördern die Ziele und
Aufgaben des Vereins.
c. Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstands
oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversamm-
lung einzelne Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Ver-
eins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Bei-
trag und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand,
der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages
kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins
anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung
steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein
besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt o-
der Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Aus-
tritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei dem Vorstand
die Kündigung vor dem 01. Oktober des laufenden Jahres zugegangen sein muss.
5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied
a. mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist,
b. den Verein oder die Stiftung geschädigt oder sonst gegen dessen/deren Inte-
ressen schwerwiegend verstoßen hat,
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
6. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in Text-
form zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Aus-
schließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitglieder-
versammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Ent-
scheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschafts-
rechte des auszuschließenden Mitglieds.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Zugehörigkeit zum
Verein ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche an das Vermögen des Vereins
stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Alle ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder des Vereins haben einen Jah-
resbeitrag (in Form eines Geldbetrages) zu entrichten. Ausgenommen von dieser Bei-
tragspflicht sind nur Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vorübergehend beitragsfrei
gestellt sind.
2. Die Höhe des jeweils geltenden Beitrages wird in einer „Beitragsordnung“ festgelegt,
die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen wird und Grundlage für das Beitragswesen des Vereins ist. Dort sind auch
alle Ausnahmetatbestände (Beitragsbefreiungen gem. Abs. 1) geregelt.
3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Organe
1. Mitgliederversammlung:
a. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.
b. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
Beschluss der Satzung sowie deren Änderungen
Beschluss der Ziele und Aufgaben der Vereinsarbeit
Entlastung des Vorstands
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
Besetzung der Gremien, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
c. Stimmberechtigt sind alle anwesenden oder vertretenen ordentlichen Vereins-
mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. In der Mitgliederversamm-
lung kann ein anwesendes Mitglied bis zu fünf weitere Mitglieder mittels einer
Vollmacht vertreten. Die unterschriebene Vollmacht bedarf der Textform.
d. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit in der Satzung
nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder gefasst. Sat-
zungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
e. Die Mitgliederversammlung findet jährlich beim Sommerfest im Juli statt. Sie
ist vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Die Tagesordnung ist den
Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch (per Brief
oder per E-Mail) bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung seitens der Ver-
einsmitglieder sind in Textform an den Vorstand zu richten. Sie müssen spätes-
tens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingetroffen sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver-
sammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ergänzende Anträge
zur Tagesordnung seitens der Vereinsmitglieder werden in der Mitgliederver-
sammlung nur verhandelt, wenn der Antragsteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist.
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur verhandelt werden,
wenn die Versammlung sich mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ver-
tretenen Mitglieder dafür ausspricht. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf
Satzungsänderung.
f. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Ladung mindestens 7 Mitglieder (ordentliche, Ehrenmitglieder oder Fördermit-
glieder, darunter ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied) anwesend oder ver-
treten sind.
g. Über die Jahresversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen.
Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
h. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, etwaige auf Verlangen des Re-
gistergerichts oder des Finanzamts für die Eintragung oder die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen ohne Mitwir-
kung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
a. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das be-
sondere Interesse des Vereins erfordert und mit einem Beschluss nicht bis zur
Mitgliederversammlung gewartet werden kann.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen entweder vom
Vorstand oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen schriftlich verlangen.
3. Der Vorstand:
a. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er regelt alle Vereinsangele-
genheiten in eigener Verantwortlichkeit entsprechend der Satzung und den Be-
schlüssen der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
Dem Vorstand obliegt auch die Pflege der Beziehungen der Mitglieder unterei-
nander und zum Verein. Bei Veranstaltungen, die diesem Zweck und dem Ver-
einszweck dienen (z. B. Regionaltreffen) soll möglichst ein Mitglied des Vor-
standes anwesend sein zur Erläuterung aktueller Projekte, Spendenakquisition
und Vermittlung zwischen Schule und Vereinsmitgliedern.
b. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und fünf bis sieben weitere
Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand legt die Aufgaben seiner Mitglieder
fest. Als Vorsitzender kann nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Ver-
einsmitglied ist.
c. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte durch Beschluss den Stellvertreter des Vor-
sitzenden sowie den Schatzmeister, diese bilden neben dem Vorsitzenden den
geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Der ge-
schäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Hierzu sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam be-
rechtigt.
d. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit Beendigung der Vereinsmit-
gliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, ist eine Neuwahl erst
bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. bei einer außerordentlichen Mit-
gliederversammlung möglich bzw. anzustreben.
e. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und gibt Richtlinien und Weisungen
für die Tätigkeit des Vereins, des Vorstands und der Gremien. Er leitet ferner
die Mitgliederversammlung.
f. Der Vorstand kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem oder elekt-
ronischem Wege (per Brief oder per Mail) beschließen.
g. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglie-
der. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Betrifft
eine Beratung bzw. ein Vorstandsbeschluss einen nahen Angehörigen eines Vor-
standsmitgliedes im Sinne § 15 Abgabenordnung, so ist das entsprechende Vor-
standsmitglied von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen. Alle
Vorstandsmitglieder sind bei Vorstandsbeschlüssen jeder Art verpflichtet, alle
Tatsachen zu offenbaren, die sie ggfs. bei dem anstehenden Beschluss in ihrer
Entscheidung betreffen können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Nieder-
schrift anzufertigen. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschrei-
ben.
h. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungs-
ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-
kosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Auch jedes Mitglied hat einen
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verein bei nachgewiesenen Kosten, die
in Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, mit denen die-
ses Mitglied vom Vorstand beauftragt wurde.
4. Die Kassenprüfer:
a. Mit dem Vorstand werden jeweils zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstands sein.
b. Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Kassen-
prüfer können die Kassenprüfung unabhängig voneinander durchführen, falls
kein gemeinsamer Termin gefunden werden kann. Über das Ergebnis berichten
sie der Mitgliederversammlung.
Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der
Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§ 8 Haftung
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf das Vereins-
vermögen. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches und/
oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandsarbeit
von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das entsprechende Mitglied des Vorstands
von der Haftung gegenüber dem Verein frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig handelte.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Vereinsauflösung ist wie eine Satzungsänderung zu behandeln.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermö-
gen des Vereins an die „Stiftung Landerziehungsheim Neubeuern“, Schloss, 83115
Neubeuern/Inn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu be-
nutzen hat.
München/Neubeuern
Im Juli 2024