Satzung

Satzung der Freunde & Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.

Satzung der Freunde & Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.

Satzung neugefasst in den Mitgliederversammlungen vom 21.07.2018, 22.07.2017, 19.07.2014, 22.07.2014 und durch redaktionellen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vom 26.10.2018 geändert.

Satzung neugefasst in den Mitgliederversammlungen vom 21.07.2018, 19.07.2014, 22.07.2014 und durch redaktionellen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands vom 26.10.2018 geändert. Zuletzt geändert durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung in Präsenz am 20. Juli 2024.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.
Er hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist ein Zusammenschluss von ehemaligen Schülern, Lehrern/Erziehern, juristischen Personen und Freunden der Schule Schloss Neubeuern, die sich die Unterstützung von Schule und Heim zur Aufgabe gemacht haben.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (AO). Er ist dabei selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen erhalten. Für Mitglieder, die Aufgaben im Rahmen der Zweckverwirklichung übernehmen, gilt S.1 entsprechend.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung förderungswürdiger Kinder, deren Eltern die Kosten einer Internatserziehung nicht aufbringen können sowie die Unterstützung der Schule Schloss Neubeuern.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Ziele und der Effektivität der Internatserziehung,

Bereitstellen von Finanzmitteln für förderungswürdige Kinder,
gezielte Sachspenden für den Schul-, Internats- und Gildenbetrieb.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereins können Absolventen oder ehemalige Schüler, Mentoren sowie ehemalige Mentoren als auch Lehrer sowie ehemalige Lehrer werden, die bereit und fähig sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

b. Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie Unternehmen, öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften und sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Sie fördern die Ziele und Aufgaben des Vereins.

c. Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei dem Vorstand die Kündigung vor dem 01. Oktober des laufenden Jahres zugegangen sein muss.

5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied
a. mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist,
b. den Verein oder die Stiftung geschädigt oder sonst gegen dessen/deren Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
c. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

6. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in Textform zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche an das Vermögen des Vereins stehen den ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern nicht zu.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Alle ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag (in Form eines Geldbetrages) zu entrichten. Ausgenommen von dieser Beitragspflicht sind nur Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vorübergehend beitragsfrei gestellt sind.

2. Die Höhe des jeweils geltenden Beitrages wird in einer „Beitragsordnung“ festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird und Grundlage für das Beitragswesen des Vereins ist. Dort sind auch alle Ausnahmetatbestände (Beitragsbefreiungen gem. Abs. 1) geregelt.

3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe
1. Mitgliederversammlung:
a. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.
b. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
 Beschluss der Satzung sowie deren Änderungen
 Beschluss der Ziele und Aufgaben der Vereinsarbeit
 Entlastung des Vorstands
 Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
 Besetzung der Gremien, Ernennung von Ehrenmitgliedern.

c. Stimmberechtigt sind alle anwesenden oder vertretenen ordentlichen Vereinsmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. In der Mitgliederversammlung kann ein anwesendes Mitglied bis zu fünf weitere Mitglieder mittels einer Vollmacht vertreten. Die unterschriebene Vollmacht bedarf der Textform.

d. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.

e. Die Mitgliederversammlung findet jährlich beim Sommerfest im Juli statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch (per Brief oder per E-Mail) bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung seitens der Vereinsmitglieder sind in Textform an den Vorstand zu richten. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung seitens der Vereinsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung nur verhandelt, wenn der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung sich mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder dafür ausspricht. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

f. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 7 Mitglieder (ordentliche, Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder, darunter ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied) anwesend oder vertreten sind.

g. Über die Jahresversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

h. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts für die Eintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
a. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das besondere Interesse des Vereins erfordert und mit einem Beschluss nicht bis zur Mitgliederversammlung gewartet werden kann.
b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen entweder vom Vorstand oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

3. Der Vorstand:
a. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er regelt alle Vereinsangelegenheiten in eigener Verantwortlichkeit entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
Dem Vorstand obliegt auch die Pflege der Beziehungen der Mitglieder untereinander und zum Verein. Bei Veranstaltungen, die diesem Zweck und dem Vereinszweck dienen (z. B. Regionaltreffen) soll möglichst ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein zur Erläuterung aktueller Projekte, Spendenakquisition und Vermittlung zwischen Schule und Vereinsmitgliedern.

b. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und fünf bis sieben weitere Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand legt die Aufgaben seiner Mitglieder fest. Als Vorsitzender kann nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist.

c. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte durch Beschluss den Stellvertreter des Vorsitzenden sowie den Schatzmeister, diese bilden neben dem Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierzu sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

d. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, ist eine Neuwahl erst bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich bzw. anzustreben.

e. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und gibt Richtlinien und Weisungen für die Tätigkeit des Vereins, des Vorstands und der Gremien. Er leitet ferner die Mitgliederversammlung.

f. Der Vorstand kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege (per Brief oder per Mail) beschließen.

g. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Betrifft eine Beratung bzw. ein Vorstandsbeschluss einen nahen Angehörigen eines Vorstandsmitgliedes im Sinne § 15 Abgabenordnung, so ist das entsprechende Vorstandsmitglied von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen. Alle Vorstandsmitglieder sind bei Vorstandsbeschlüssen jeder Art verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die sie ggfs. bei dem anstehenden Beschluss in ihrer Entscheidung betreffen können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben.

h. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Auch jedes Mitglied hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verein bei nachgewiesenen Kosten, die in Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, mit denen dieses Mitglied vom Vorstand beauftragt wurde.

4. Die Kassenprüfer:
a. Mit dem Vorstand werden jeweils zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
b. Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Kassenprüfer können die Kassenprüfung unabhängig voneinander durchführen, falls kein gemeinsamer Termin gefunden werden kann. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.
Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

§ 8 Haftung
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches und/oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandsarbeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das entsprechende Mitglied des Vorstands von der Haftung gegenüber dem Verein frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Vereinsauflösung ist wie eine Satzungsänderung zu behandeln.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Landerziehungsheim Neubeuern“, Schloss, 83115 Neubeuern/Inn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu benutzen hat.

München/Neubeuern
Im Juli 2024

Satzung

Freunde & Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V.